Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, welche eher einfache, rein formelle Rechtsfragen behandeln und einen geringen Aktenumfang aufweisen, üblicherweise eine Gebühr in der Grössenordnung von Fr. 1'500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall grundsätzlich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung, dass in den zeitgleich zum vorliegenden Verfahren vom Obergericht behandelten Verfahren O2V 20 54, O2V 20 56, O2V 20 58 und O2V 21 18 weitgehend dieselben Rechtsfragen zu beurteilen waren, wird die Gebühr im konkreten Fall auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.