Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, welche eher einfache, rein formelle Rechtsfragen behandeln und einen geringen Aktenumfang aufweisen, üblicherweise eine Gebühr in der Grössenordnung von Fr. 1'500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall grundsätzlich angemessen erscheint.