Die Vorinstanz nennt aber auch hier keinen Grund, weshalb im konkreten Fall auf ein Verhältnis zu schliessen wäre, das die Beweistauglichkeit der Bestätigungen schmälern würde. Auch wenn wohl sogar überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass entweder F. oder der Rechtsvertreter die beiden in Frage stehenden Personen zumindest kennt, vielleicht sogar mit ihnen verwandt oder näher mit ihnen befreundet ist, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass die abgegebenen Bestätigungen deshalb jeglichen Beweiswert verlieren: