b. Insoweit die Vorinstanz geltend macht, es fehle an einem Nachweis, dass es sich bei den unterzeichnenden Personen um unabhängige Zeugen handle, ist Folgendes zu berücksichtigen: Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich nur eine Bestätigung durch eine "neutrale Person" geeignet ist für den Nachweis, dass der Versand eines Rechtsmittels rechtzeitig erfolgte; diese für die Beweistauglichkeit einer Bestätigung erforderliche Unabhängigkeit einer Person (wie sie im Übrigen auch bei der Wertung von Zeugenaussagen berücksichtigt wird) kann bei enger Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe (wie z.B. unter Ehegatten und