Sollte die Vorinstanz trotzdem aus konkreten Gründen Zweifel an der Existenz dieser Personen gehabt haben, wäre es ohne grossen Aufwand zumutbar und möglich gewesen, bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter nähere Informationen zu diesen Personen einzuholen. Hätte die Beschwerdeführerin daraufhin keine näheren Angaben geliefert, wäre der Schluss der Vorinstanz, es handle sich gar nicht um reale Personen, allenfalls nachvollziehbar.