2.4 Die Vorinstanz hat, was angesichts vorstehender Erwägungen richtig ist, die schriftliche Bescheinigung auf dem Couvert in die Beweiswürdigung miteinbezogen, als es darum ging, zu beurteilen, ob dieses Couvert rechtzeitig am letzten Tag der Frist vor Mitternacht in einen Postbriefkasten eingeworfen wurde oder nicht. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung ist die Vorinstanz zu folgenden Schlüssen gelangt: Sie ging davon aus, die "spärlichen Angaben auf dem Couvert" reichten nicht aus, um nachzuvollziehen, um wen es sich bei diesen Personen handle.