158 Abs. 2 StG, welcher den "Zeugenbeweis" ausschliesst, ist daher dahingehend auszulegen und so zu verstehen, dass mit dieser Bestimmung – letztlich aus rein praktischen Überlegungen – lediglich eine formelle (mündliche) Zeugeneinvernahme im Veranlagungs- und Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ausgeschlossen werden soll: Müssten zur Sachverhaltsfeststellung im Verfahren vor der Vorinstanz jedes Mal aufwändige Einvernahmen von Zeugen durchgeführt werden, wäre das, zumal es sich beim Steuerveranlagungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, schlichtweg nicht praktikabel. Dementsprechend ist der Vorinstanz nur insoweit zuzustimmen, dass das kantonale Recht