163 Abs. 2 StG). Art. 158 Abs. 2 StG, welcher den "Zeugenbeweis" ausschliesst, ist daher dahingehend auszulegen und so zu verstehen, dass mit dieser Bestimmung – letztlich aus rein praktischen Überlegungen – lediglich eine formelle (mündliche) Zeugeneinvernahme im Veranlagungs- und Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ausgeschlossen werden soll: Müssten zur Sachverhaltsfeststellung im Verfahren vor der Vorinstanz jedes Mal aufwändige Einvernahmen von Zeugen durchgeführt werden, wäre das, zumal es sich beim Steuerveranlagungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, schlichtweg nicht praktikabel.