158 Abs. 2 StG, welcher einen Ausschluss des Zeugenbeweises im Verfahren vor der Vorinstanz vorsieht, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass schriftliche Bestätigungen von Drittpersonen im Veranlagungsverfahren nicht zu berücksichtigen wären (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts O2V 16 16 vom 9. Mai 2017 E. 2.6 m.w.H.). Im Gegenteil: Es ist durchaus üblich, dass die Vorinstanz im Rahmen des Veranlagungsverfahrens auf schriftliche Bestätigungen und Bescheinigungen von Drittpersonen abstellt, um den für die Veranlagung massgebenden Sachverhalt zu eruieren (vgl. auch Art. 163 Abs. 2 StG).