Im Zusammenhang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu präzisieren, dass die im konkreten Fall auf dem Couvert angebrachte handschriftliche Erklärung keine Zeugenaussage darstellt, sondern eine schriftlich festgehaltene Bestätigung von zwei mit Vor-, Nachname und Wohnort bezeichneten Personen über den Zeitpunkt des Einwurfs des betreffenden Couverts ist. Art. 158 Abs. 2 StG, welcher einen Ausschluss des Zeugenbeweises im Verfahren vor der Vorinstanz vorsieht, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass schriftliche Bestätigungen von Drittpersonen im Veranlagungsverfahren nicht zu berücksichtigen wären (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts O2V 16 16 vom 9. Mai 2017 E. 2.6 m.w.