Seite 7 Bei den kantonalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des StG heisst es unter dem Kapitel "Allgemeine Verfahrensgrundsätze" in Art. 158 Abs. 2 StG: "Der Zeugenbeweis ist ausgeschlossen." Gleichzeitig sieht Art. 158 Abs. 2 StG aber als Grundsatz vor: "Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen." Das Bundessteuerrecht äussert sich nicht explizit zum Zeugenbeweis, sieht aber in Art.