2.3 Insoweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid bzw. im "Wiedererwägungsentscheid" darauf hinweist, dass der Zeugenbeweis im Einspracheverfahren gemäss der Vorschrift von Art. 158 Abs. 2 StG nicht zulässig sei (KStV.AR.act. 6 und 9), spielt dies insofern keine Rolle, als im konkreten Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 14. August 2020 (KStV.AR.act. 5) auch gar keine formelle Zeugeneinvernahme beantragte, sondern lediglich den Track & Trace Auszug der Post beilegte und zwei Personen (als "Zeugen" bezeichnet) den Einwurfszeitpunkt auf dem Couvert schriftlich bestätigen liess.