Wer behauptet, er habe einen Brief bereits vor seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 m.w.H.). Ein solcher Vermerk wurde im konkreten Fall auf dem Couvert angebracht: [Abbildung] (vgl. auch Sachverhalt, lit. B).