Seite 6 Der Poststempel auf dem im konkreten Fall mit A-Post-Marken frankierten Couvert der Einsprache, das in Kopie bei den Unterlagen in KStV.AR.act. 5 enthalten ist, trägt das Datum 16. August 2020; gemäss Eingangsstempel der Vorinstanz ging die Sendung am 17. August 2020 bei ihr ein. Der Poststempel vermag somit im konkreten Fall die behauptete rechtzeitige Postaufgabe am 14. August 2020 vor Mitternacht nicht zu belegen. Es ist ebenso möglich, dass die Einsprache erst am 15. August 2020 bis zum Entleerungszeitpunkt des Briefkastens am 16. August 2020 eingeworfen wurde;