Bei Postsendungen wird nämlich in erster Linie auf den Datumsstempel abgestellt. Liegt das aufgestempelte Datum innert der Frist, so gilt der Nachweis einer rechtzeitigen Postaufgabe grundsätzlich ohne weiteres als erbracht. Wurde eine Einsprache ausserhalb der Postöffnungszeiten zwar noch vor 24:00 Uhr am Tag des Fristablaufs in einen Briefkasten der Schweizerischen Post geworfen, sagt der diesfalls erst später angebrachte Poststempel über den konkreten Einwurfszeitpunkt nichts aus und der Einsprecher muss diesen daher, wenn die die rechtzeitige Postaufgabe bestritten wird, mit anderen Mitteln belegen können.