Die Einsprachefrist für eine Beschwerde gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist bzw. der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde (Art. 5 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 zweiter Satz DBG).