Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, welche Anfechtungsgegenstand des im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. September 2020 bilden, der Beschwerdeführerin am Mittwoch, 15. Juli 2020 zugestellt wurden. Demnach begann die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache am Donnerstag, 16. Juli 2020 zu laufen und endete am Freitag, 14. August 2020.