Seite 5 an die Vorinstanz bei ihren Anträgen ohnehin Zahlen verwechselt zu haben (vgl. Sachverhalt, lit. B). Mit Bezug auf die Kapitalsteuer ist somit zumindest im Resultat gar kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin für die vorliegende Beschwerde ersichtlich. 2. Materielles