steuer von Fr. 900.-- erhoben wurde (vgl. KStV.AR.act. 4), so dass es für den zu erhebenden Kapitalsteuerbetrag letztlich gar keine Rolle spielen wird, ob das steuerbare Kapital dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend von den am 14. Juli 2020 veranlagten Fr. [...] auf Fr. [...] herabgesetzt wird oder nicht; die Beschwerdeführerin scheint in der Einsprache