Da die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung sämtlicher Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin und dem von ihr bestellten Rechtsvertreter als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Mit Bezug auf die in Frage stehenden Staats- und Gemeindesteuern 2018 bleibt betreffend Kapitalsteuer allerdings anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Veranlagung vom 14. Juli 2020 die im kantonalen Recht (Art. 90 Abs. 2 StG) vorgesehene Mindestkapital-