Der bei der Beschwerdeführerin angeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'500.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein. Da die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung sämtlicher Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin und dem von ihr bestellten Rechtsvertreter als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.