1.3 Als direkt vom Einspracheentscheid vom 8. September 2020 Betroffener kommt der Beschwerdeführerin nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Der bei der Beschwerdeführerin angeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'500.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein.