4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]). Die beim Obergericht eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. September 2020, welcher frühestens am 9. September 2020 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einging, erfolgte mit der Postaufgabe der Beschwerde am 9. Oktober 2020 rechtzeitig.