Die Verfahrensleitung nahm das Verfahren hierauf wieder auf. Nachdem der "Wiedererwägungsentscheid" der Vorinstanz inhaltlich keinem neuen Entscheid, sondern einer Vernehmlassung zur Beschwerde entsprach, wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Gericht die Vorakten einzureichen (act. 11). Mit Schreiben vom 31. März 2021 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach, stellte die eingangs erwähnten Anträge und verwies zur Begründung für den Nichteintretensentscheid auf ihre Ausführungen im "Wiedererwägungsentscheid" vom 18. März 2021 (act. 12).