Am 18. März 2021 erliess die Vorinstanz den angekündigten "Wiedererwägungsentscheid", dessen Dispositiv identisch zu jenem des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 8. September 2020 auf Nichteintreten lautete. Mit ausführlicher Begründung war die Vorinstanz erneut zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft nachzuweisen, dass die Einsprache am 14. August 2020 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post gelegt worden sei. Es sei daher auf den Poststempel vom 16. August 2020 abzustellen, womit sich die Einsprache als verspätet erweise (act. 10).