Nachdem der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt worden war, teilte diese der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 12. November 2020 zunächst mit, sie werde den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen (act. 6), woraufhin das Verfahren vorläufig formlos sistiert wurde. Am 18. März 2021 erliess die Vorinstanz den angekündigten "Wiedererwägungsentscheid", dessen Dispositiv identisch zu jenem des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 8. September 2020 auf Nichteintreten lautete.