Seite 3 Der beantragte Zeugenbeweis zum Beleg der Behauptung des angeblich rechtzeitigen Einwurfs am 14. August 2020 sei in Verfahren vor der kantonalen Steuerverwaltung nicht zulässig; auf die Einsprache sei aber wegen verpasster Frist ohnehin nicht einzutreten. D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1).