C. Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2020 (KStV.AR.act. 7) trat die Vorinstanz auf diese Einsprache nicht ein. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Die 30-tägige Einsprachefrist sei am Freitag, 14. August 2020 abgelaufen. Der Poststempel trage das Datum Sonntag, 16. August 2020.