Auf dem Couvert, mit welchem die Einsprache verschickt worden war, war der handschriftliche Vermerk angebracht, wonach dieses "in Anwesenheit von uns (Zeugen) in den Briefkasten beim F. in G. am 14. August 2020 um 23:57 Uhr eingeworfen" worden sei. Diese Erklärung war mit zwei Unterschriften versehen und die Zeugen oberhalb der Erklärung als "Die Zeugen: B. in C.; D. in E." bezeichnet (KStV.AR.act. 5).