Das steuerbare Kapital bei den Staats- und Gemeindesteuern betrage aber richtigerweise lediglich Fr. [...] und es sei kein Gewinn, sondern ein Verlust von Fr. [...] zu berücksichtigen. Gestützt auf die mit der Einsprache eingereichten Unterlagen sei eine ordentliche Veranlagung basierend auf diesen Werten vorzunehmen. Die ausgesprochene Busse sei zudem wiedererwägungsweise aufzuheben. Auf dem Couvert, mit welchem die Einsprache verschickt worden war, war der handschriftliche Vermerk angebracht, wonach dieses "in Anwesenheit von uns (Zeugen) in den Briefkasten beim F. in G. am 14. August 2020 um 23:57 Uhr eingeworfen" worden sei.