B. Die Beschwerdeführerin reichte mit einem auf den 14. August 2020 datierten Schreiben, das am 17. August 2020 bei der Vorinstanz einging, eine Einsprache bei der Vorinstanz ein und machte geltend, die am 14. Juli 2020 verfügten Steuerveranlagungen nach Ermessen seien offensichtlich unrichtig und daher aufzuheben. Die Vorinstanz sei bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern von einem Kapital von Fr. [...] ausgegangen und habe bei der direkten Bundessteuer einen Gewinn von Fr. [...] berücksichtigt. Das steuerbare Kapital bei den Staats- und Gemeindesteuern betrage aber richtigerweise lediglich Fr. [...]