Bei den Staats- und Gemeindesteuern wurden, basierend auf einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Gewinn von Fr. [...] und einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Kapital von Fr. [...], für die Steuerperiode 2018 Steuern im Betrag von Fr. [...] erhoben. Bei der direkten Bundessteuer 2018 wurde der zu erhebende Steuerbetrag basierend auf einem Gesamtgewinn von Fr. [...] auf Fr. [...] festgesetzt (KStV.AR.act. 4). Die Beschwerdeführerin wurde zudem wegen Nichteinreichen der Steuererklärung 2018 mit Fr. […] gebüsst (vgl. Anmerkung auf der ersten Seite des Veranlagungsprotokolls bei KStV.AR.act. 4).