A. Die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Juli 2020 nach mehreren Mahnungen und Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 nach Ermessen veranlagt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wurden, basierend auf einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Gewinn von Fr. [...] und einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Kapital von Fr. [...], für die Steuerperiode 2018 Steuern im Betrag von Fr. [...] erhoben.