Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 7. Dezember 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 20 52 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 8. September 2020 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid (Nichteintretensentscheid) der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden vom 08.09.2020 betreffend direkte Bundessteuern 2018 sei aufzuheben; 2. Der Einspracheentscheid (Nichteintretensentscheid) der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden vom 08.09.2020 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 sei aufzuheben; 3. die Streitsache sei zur ordentlichen Veranlagung der Beschwerdeführerin betreffend direkte Bundessteuer 2018 und Staats- und Gemeindesteuern 2018 unter Berücksichti- gung der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Steuerunterlagen zurück- zuweisen; 4. die Akten der Vorinstanz sind beizuziehen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. [Die Beigeladene hat auf die Einreichung von Anträgen und Stellungnahmen verzichtet.] Seite 2 Sachverhalt A. Die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Juli 2020 nach mehreren Mahnungen und Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuererklärung für die Steuer- periode 2018 nach Ermessen veranlagt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wurden, basierend auf einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Gewinn von Fr. [...] und einem in Appenzell Ausserrhoden steuerbaren Kapital von Fr. [...], für die Steuerperiode 2018 Steuern im Betrag von Fr. [...] erhoben. Bei der direkten Bundessteuer 2018 wurde der zu erhebende Steuerbetrag basierend auf einem Gesamtgewinn von Fr. [...] auf Fr. [...] festge- setzt (KStV.AR.act. 4). Die Beschwerdeführerin wurde zudem wegen Nichteinreichen der Steuererklärung 2018 mit Fr. […] gebüsst (vgl. Anmerkung auf der ersten Seite des Veranla- gungsprotokolls bei KStV.AR.act. 4). B. Die Beschwerdeführerin reichte mit einem auf den 14. August 2020 datierten Schreiben, das am 17. August 2020 bei der Vorinstanz einging, eine Einsprache bei der Vorinstanz ein und machte geltend, die am 14. Juli 2020 verfügten Steuerveranlagungen nach Ermessen seien offensichtlich unrichtig und daher aufzuheben. Die Vorinstanz sei bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern von einem Kapital von Fr. [...] ausgegangen und habe bei der direkten Bundessteuer einen Gewinn von Fr. [...] berücksichtigt. Das steuerbare Kapital bei den Staats- und Gemeindesteuern betrage aber richtigerweise lediglich Fr. [...] und es sei kein Gewinn, sondern ein Verlust von Fr. [...] zu berücksichtigen. Gestützt auf die mit der Einsprache eingereichten Unterlagen sei eine ordentliche Veranlagung basierend auf diesen Werten vorzunehmen. Die ausgesprochene Busse sei zudem wiedererwägungsweise aufzu- heben. Auf dem Couvert, mit welchem die Einsprache verschickt worden war, war der hand- schriftliche Vermerk angebracht, wonach dieses "in Anwesenheit von uns (Zeugen) in den Briefkasten beim F. in G. am 14. August 2020 um 23:57 Uhr eingeworfen" worden sei. Diese Erklärung war mit zwei Unterschriften versehen und die Zeugen oberhalb der Erklärung als "Die Zeugen: B. in C.; D. in E." bezeichnet (KStV.AR.act. 5). C. Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2020 (KStV.AR.act. 7) trat die Vorinstanz auf diese Einsprache nicht ein. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Die 30-tägige Einsprachefrist sei am Freitag, 14. August 2020 abgelaufen. Der Poststempel trage das Datum Sonntag, 16. August 2020. Seite 3 Der beantragte Zeugenbeweis zum Beleg der Behauptung des angeblich rechtzeitigen Ein- wurfs am 14. August 2020 sei in Verfahren vor der kantonalen Steuerverwaltung nicht zuläs- sig; auf die Einsprache sei aber wegen verpasster Frist ohnehin nicht einzutreten. D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 9. Okto- ber 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Nachdem der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt worden war, teilte diese der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 12. November 2020 zunächst mit, sie werde den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen (act. 6), woraufhin das Verfahren vorläufig formlos sistiert wurde. Am 18. März 2021 erliess die Vorinstanz den an- gekündigten "Wiedererwägungsentscheid", dessen Dispositiv identisch zu jenem des ur- sprünglichen Einspracheentscheids vom 8. September 2020 auf Nichteintreten lautete. Mit ausführlicher Begründung war die Vorinstanz erneut zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft nachzuweisen, dass die Einsprache am 14. August 2020 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post gelegt worden sei. Es sei daher auf den Poststempel vom 16. August 2020 abzustellen, womit sich die Einsprache als verspätet erweise (act. 10). Die Verfahrensleitung nahm das Verfahren hierauf wieder auf. Nachdem der "Wiedererwä- gungsentscheid" der Vorinstanz inhaltlich keinem neuen Entscheid, sondern einer Vernehm- lassung zur Beschwerde entsprach, wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Gericht die Vorakten einzureichen (act. 11). Mit Schreiben vom 31. März 2021 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach, stellte die eingangs erwähnten Anträge und verwies zur Begründung für den Nichteintretensentscheid auf ihre Ausführungen im "Wiedererwägungsentscheid" vom 18. März 2021 (act. 12). Nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, hielt diese mit Replik vom 3. Mai 2021 mit ausführlicher Begründung an ihren Beschwerde- anträgen fest (act. 15). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 104 Abs. 3 und 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]). Die beim Obergericht eingereichte Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2020, welcher frühestens am 9. September 2020 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einging, erfolgte mit der Postaufgabe der Beschwerde am 9. Oktober 2020 rechtzeitig. 1.2 Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so pub- liziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. 1.3 Als direkt vom Einspracheentscheid vom 8. September 2020 Betroffener kommt der Beschwerdeführerin nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des Entscheids zu. Der bei der Beschwerdeführerin angeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'500.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein. Da die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung sämtlicher Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hin- sichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin und dem von ihr bestellten Rechtsvertreter als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Mit Bezug auf die in Frage stehenden Staats- und Gemeindesteuern 2018 bleibt betreffend Kapitalsteuer allerdings anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss Veranlagung vom 14. Juli 2020 die im kantonalen Recht (Art. 90 Abs. 2 StG) vorgesehene Mindestkapital- steuer von Fr. 900.-- erhoben wurde (vgl. KStV.AR.act. 4), so dass es für den zu erhebenden Kapitalsteuerbetrag letztlich gar keine Rolle spielen wird, ob das steuerbare Kapital dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend von den am 14. Juli 2020 veranlagten Fr. [...] auf Fr. [...] herabgesetzt wird oder nicht; die Beschwerdeführerin scheint in der Einsprache Seite 5 an die Vorinstanz bei ihren Anträgen ohnehin Zahlen verwechselt zu haben (vgl. Sachverhalt, lit. B). Mit Bezug auf die Kapitalsteuer ist somit zumindest im Resultat gar kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin für die vorliegende Beschwerde ersichtlich. 2. Materielles 2.1 Gegen Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 171 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag (Art. 4 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG). Die Gerichtsferien gemäss Art. 7 VRPG haben im Steuer- verfahren keine Geltung (Art. 188 Abs. 5 StG). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, welche Anfechtungsgegenstand des im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. September 2020 bilden, der Beschwer- deführerin am Mittwoch, 15. Juli 2020 zugestellt wurden. Demnach begann die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache am Donnerstag, 16. Juli 2020 zu laufen und endete am Freitag, 14. August 2020. Die Einsprachefrist für eine Beschwerde gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist bzw. der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde (Art. 5 Abs. 2 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 zweiter Satz DBG). 2.2 Für die Einhaltung der Einsprachefrist trägt der Einsprecher die Beweislast, was zwischen den Parteien unbestritten ist und daher an dieser Stelle keiner weiteren Erörterungen bedarf. Verschickt der Einsprecher die Einsprache per Post, so steht ihm die Wahl der Versandart (eingeschrieben, A-Post Plus, A- oder B-Post) grundsätzlich frei. Der Versand während Postöffnungszeiten am Postschalter erleichtert ihm allerdings den Nachweis einer recht- zeitigen Postaufgabe erheblich: Bei Postsendungen wird nämlich in erster Linie auf den Da- tumsstempel abgestellt. Liegt das aufgestempelte Datum innert der Frist, so gilt der Nach- weis einer rechtzeitigen Postaufgabe grundsätzlich ohne weiteres als erbracht. Wurde eine Einsprache ausserhalb der Postöffnungszeiten zwar noch vor 24:00 Uhr am Tag des Frist- ablaufs in einen Briefkasten der Schweizerischen Post geworfen, sagt der diesfalls erst spä- ter angebrachte Poststempel über den konkreten Einwurfszeitpunkt nichts aus und der Ein- sprecher muss diesen daher, wenn die die rechtzeitige Postaufgabe bestritten wird, mit an- deren Mitteln belegen können. Seite 6 Der Poststempel auf dem im konkreten Fall mit A-Post-Marken frankierten Couvert der Ein- sprache, das in Kopie bei den Unterlagen in KStV.AR.act. 5 enthalten ist, trägt das Datum 16. August 2020; gemäss Eingangsstempel der Vorinstanz ging die Sendung am 17. August 2020 bei ihr ein. Der Poststempel vermag somit im konkreten Fall die behauptete rechtzeitige Postaufgabe am 14. August 2020 vor Mitternacht nicht zu belegen. Es ist ebenso möglich, dass die Einsprache erst am 15. August 2020 bis zum Entleerungszeitpunkt des Briefkastens am 16. August 2020 eingeworfen wurde; auch dann würde der Poststempel das Datum vom 16. August 2020 tragen. Wer behauptet, er habe einen Brief bereits vor seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspä- teter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag er- bringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Brief- kasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 m.w.H.). Ein solcher Vermerk wurde im konkreten Fall auf dem Couvert angebracht: [Abbildung] (vgl. auch Sachverhalt, lit. B). 2.3 Insoweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid bzw. im "Wiedererwägungsentscheid" darauf hinweist, dass der Zeugenbeweis im Einspracheverfahren gemäss der Vorschrift von Art. 158 Abs. 2 StG nicht zulässig sei (KStV.AR.act. 6 und 9), spielt dies insofern keine Rolle, als im konkreten Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 14. August 2020 (KStV.AR.act. 5) auch gar keine formelle Zeugeneinvernahme beantragte, sondern lediglich den Track & Trace Auszug der Post beilegte und zwei Personen (als "Zeugen" bezeichnet) den Einwurfszeitpunkt auf dem Couvert schriftlich bestätigen liess. Seite 7 Bei den kantonalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des StG heisst es unter dem Kapitel "Allgemeine Verfahrensgrundsätze" in Art. 158 Abs. 2 StG: "Der Zeugenbeweis ist ausgeschlossen." Gleichzeitig sieht Art. 158 Abs. 2 StG aber als Grundsatz vor: "Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen." Das Bundessteuerrecht äussert sich nicht explizit zum Zeugenbeweis, sieht aber in Art. 115 DBG vor: "Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen." Im Zusammenhang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu präzisieren, dass die im konkreten Fall auf dem Couvert angebrachte handschriftliche Erklärung keine Zeugenaus- sage darstellt, sondern eine schriftlich festgehaltene Bestätigung von zwei mit Vor-, Nach- name und Wohnort bezeichneten Personen über den Zeitpunkt des Einwurfs des betref- fenden Couverts ist. Art. 158 Abs. 2 StG, welcher einen Ausschluss des Zeugenbeweises im Verfahren vor der Vorinstanz vorsieht, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass schriftliche Bestätigungen von Drittpersonen im Veranlagungsverfahren nicht zu berücksichtigen wären (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts O2V 16 16 vom 9. Mai 2017 E. 2.6 m.w.H.). Im Gegenteil: Es ist durchaus üblich, dass die Vorinstanz im Rahmen des Veranlagungs- verfahrens auf schriftliche Bestätigungen und Bescheinigungen von Drittpersonen abstellt, um den für die Veranlagung massgebenden Sachverhalt zu eruieren (vgl. auch Art. 163 Abs. 2 StG). Art. 158 Abs. 2 StG, welcher den "Zeugenbeweis" ausschliesst, ist daher dahingehend auszulegen und so zu verstehen, dass mit dieser Bestimmung – letztlich aus rein praktischen Überlegungen – lediglich eine formelle (mündliche) Zeugeneinvernahme im Veranlagungs- und Einspracheverfahren vor der Vorinstanz ausgeschlossen werden soll: Müssten zur Sachverhaltsfeststellung im Verfahren vor der Vorinstanz jedes Mal aufwändige Einvernahmen von Zeugen durchgeführt werden, wäre das, zumal es sich beim Steu- erveranlagungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, schlichtweg nicht praktikabel. Dementsprechend ist der Vorinstanz nur insoweit zuzustimmen, dass das kantonale Recht eine mündliche Einvernahme von Zeugen durch die Vorinstanz ausschliesst. Liegt allerdings eine schriftliche Bestätigung einer Drittperson über einen bestimmten Sachverhalt vor, so ist eine solche Bescheinigung von der Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts im Rah- men des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens sehr wohl in die Beweiswürdigung mit- einzubeziehen. Dies versteht sich angesichts der Grundregel von Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 115 DBG, wonach die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen, "soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen", grundsätzlich als selbstverständlich. Seite 8 Der handschriftlichen Bescheinigung auf dem Couvert, mit dem die Einsprache im konkreten Fall an die Vorinstanz verschickt worden war, kann somit nicht zum Vornherein jegliche Be- weistauglichkeit abgesprochen werden. 2.4 Die Vorinstanz hat, was angesichts vorstehender Erwägungen richtig ist, die schriftliche Bescheinigung auf dem Couvert in die Beweiswürdigung miteinbezogen, als es darum ging, zu beurteilen, ob dieses Couvert rechtzeitig am letzten Tag der Frist vor Mitternacht in einen Postbriefkasten eingeworfen wurde oder nicht. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung ist die Vorinstanz zu folgenden Schlüssen gelangt: Sie ging davon aus, die "spärlichen Angaben auf dem Couvert" reichten nicht aus, um nachzuvollziehen, um wen es sich bei diesen Personen handle. Es sei unklar, ob es sich überhaupt um reale Personen handle bzw. ob diese nicht als nahestehende Personen zu qualifizieren seien, zumal "in früheren Fällen zeit- lich knapper Postzustellungen seitens der Einsprecherin an die Steuerverwaltung mutmass- lich nahestehende Personen als `Zeugen` unterzeichnet" hätten. Unter diesen Umständen sei den schriftlichen Bestätigungen im konkreten Fall die Glaubwürdigkeit und damit ein Beweiswert abzusprechen (KStV.AR.act. 9). Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz hält der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus folgenden Gründen nicht stand: a. Es überzeugt nicht, dass die Vorinstanz die zwei Personen, die auf dem Couvert mit Vor- und Nachname und Wohnort konkret beschrieben wurden, ohne nähere Begründung als nicht reale Personen in Frage stellt. Ein einfacher Suchlauf unter google dieser je drei Anga- ben (Vorname, Name und Wohnort; konkret: "B. C." bzw. "D. E."; der Schreibfehler bei der Ortsangabe ist ohne weiteres erkennbar und entsprechend zu korrigieren) legt nämlich nahe, dass offenbar Personen mit genau diesen Vor- bzw. Nachnamen und Wohnort zu existieren scheinen. Sollte die Vorinstanz trotzdem aus konkreten Gründen Zweifel an der Existenz dieser Personen gehabt haben, wäre es ohne grossen Aufwand zumutbar und möglich ge- wesen, bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter nähere Informationen zu diesen Personen einzuholen. Hätte die Beschwerdeführerin daraufhin keine näheren Angaben geliefert, wäre der Schluss der Vorinstanz, es handle sich gar nicht um reale Per- sonen, allenfalls nachvollziehbar. Der von der Vorinstanz geäusserte Verdacht, es könnte sich um nichtexistente Personen handeln - wobei dafür weder ein konkreter Anlass genannt wird noch eine Rückfrage bei der Beschwerdeführerin erfolgte, um ihr Gelegenheit zu geben, diesen Verdacht durch die Nachreichung weiterer Angaben auszuräumen -, genügt nicht, um der schriftlichen Erklärung auf dem Couvert zum Vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Seite 9 b. Insoweit die Vorinstanz geltend macht, es fehle an einem Nachweis, dass es sich bei den unterzeichnenden Personen um unabhängige Zeugen handle, ist Folgendes zu berücksich- tigen: Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich nur eine Bestätigung durch eine "neutrale Person" geeignet ist für den Nachweis, dass der Versand eines Rechtsmittels rechtzeitig erfolgte; diese für die Beweistauglichkeit einer Bestätigung erforderliche Unabhängigkeit einer Person (wie sie im Übrigen auch bei der Wertung von Zeugenaussagen berücksichtigt wird) kann bei enger Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe (wie z.B. unter Ehegatten und Lebenspartnern) durchaus in Zweifel gezogen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und im Handelsregister ist einzig F. als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen. Weder B. noch D. sind dort erwähnt. Dass diese beiden Personen ein "nahes Verhältnis" (z.B. in Form eines Anstellungsverhältnisses, Auftragsverhältnisses oder irgendwelchen gegenseitigen Geschäftsbeziehungen) zur Beschwerdeführerin haben, ist theoretisch möglich bzw. nicht ausgeschlossen. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist aber jedenfalls kein konkreter Grund ersichtlich, welcher eine derartige Beziehung nahelegen würde. Die Vorinstanz hat ihren Verdacht nicht näher konkretisiert. Die blosse Möglichkeit allein, dass allenfalls eine Beziehung zur Beschwerde- führerin bestehen könnte, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, genügt nicht, um die Beweistauglichkeit der Bestätigungen in Frage zu stellen. Dass die beiden als "Zeugen" auf dem Couvert angeführten Personen allenfalls mit F. (oder, was theoretisch ebenfalls denkbar wäre, mit dem für die Beschwerdeführerin handelnden Rechtsvertreter AA.) verwandt oder aus anderen Gründen in irgendeiner Weise nahestehend sind, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz nennt aber auch hier keinen Grund, weshalb im konkreten Fall auf ein Verhältnis zu schliessen wäre, das die Beweistauglichkeit der Bestätigungen schmälern würde. Auch wenn wohl sogar überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass entweder F. oder der Rechtsvertreter die beiden in Frage stehenden Personen zumindest kennt, vielleicht sogar mit ihnen verwandt oder näher mit ihnen befreundet ist, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass die abgegebenen Bestätigungen deshalb jeglichen Beweiswert verlieren: Werden schriftliche Bestätigungen über einen Briefeinwurf abgegeben, liegt es schliesslich nahe, eine bekannte Person hierfür anzufragen und nicht kurz vor Mitternacht darauf zu vertrauen, dass eine völlig fremde Personen zufällig vor Ort und bereit ist, eine solche Bestätigung abzugeben. Seite 10 c. Dass "mutmasslich nahestehende Personen" bereits "in früheren Fällen zeitlich knapper Postzustellungen" Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz als zeitlich rechtzeitig eingeworfen bescheinigt haben sollen (vgl. KStV.AR.act. 9, Ziff. 2.6), spielt ohnehin keine Rolle (wobei die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auch gar nicht näher präzisiert hat, was genau sie damit meint): Entscheidend im vorliegenden Verfahren ist einzig, ob das hier konkret betroffene Couvert, mit dem die auf den 14. August 2020 datierte Einsprache der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz verschickt worden ist, am 14. August 2020 vor Mitternacht in den Postbriefkasten geworfen wurde oder nicht. d. Nachdem die Vorinstanz weder eine konkrete, schlüssige Begründung für ihre Zweifel an der Beweistauglichkeit der Bestätigungen nennen kann und es auch nicht für notwendig hielt, allfällige Rückfragen bei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu tätigen, erscheint ihr - weder auf konkrete Tatsachen noch zumindest Indizien, sondern wie es scheint, letztlich einzig auf eher vage Mutmassungen gestützter - Schluss, die schriftlichen Bestätigungen zum Briefeinwurf seien nicht beweistauglich, willkürlich. Mit einer solchen Be- gründung einzig auf das Datum des Poststempels abzustellen, wenn es darum geht, die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu beurteilen, genügt den Anforderungen an eine umfassen- de, sachgerechte Beweiswürdigung nicht. 2.5 Das Obergericht gelangt bei einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass die rechtzeitige Postaufgabe der Beschwerde am 14. August 2020 als erwiesen zu gelten hat. Es wäre der Vorinstanz freigestanden, allfällige Verdachtsmomente, die gegen diesen Schluss sprechen, im Rahmen des Einspracheverfahrens zu klären bzw. gegebenenfalls zu erhärten. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt, dass ihr Rechtsvertreter die Einsprache am 14. August 2020 eigentlich um 21:45 Uhr im H. in I. auf der dortigen Poststelle abgeben wollte. Die dort anwesende Mitarbeiterin habe das Post- System allerdings versehentlich schon vor 22 Uhr heruntergefahren und habe es nicht wieder aufstarten können (Beschwerde, act. 1, S. 9, Ziff. 17). Die Beschwerdeführerin reichte sowohl eine Bestätigung der betreffenden Shop-Mitarbeiterin als auch eine E-Mail der Post ein, welche diesen Sachverhalt so bestätigen (act. 2/8 und 2/9). Da die Vorinstanz ihrerseits keinen konkreten schlüssigen Grund vorbringt, der den von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde schlüssig und nachvollziehbar geschilderten und belegten Sachverhalt zum Zeitpunkt des Briefeinwurfs in Frage stellen würde, erübrigt sich eine zusätzliche Zeugeneinvernahme, wie sie nun im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren ohne weiteres möglich wäre. Die Vorinstanz hätte, nachdem die Rechtzeitigkeit der Einsprache von der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, auf diese eintreten und diese Seite 11 materiell prüfen müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Wahrung des Instanzenzugs zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfol- gen kantonal geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), regelt im Bereich der direkten Bundessteuer Art. 144 DBG die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem kantonalen Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG). 3.2 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache als Verwaltungsgericht ent- schieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeits- aufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, welche eher einfache, rein formelle Rechtsfragen behandeln und einen geringen Aktenumfang aufweisen, üblicher- weise eine Gebühr in der Grössenordnung von Fr. 1'500.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall grundsätzlich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung, dass in den zeitgleich zum vorliegenden Verfahren vom Obergericht behandelten Verfahren O2V 20 54, O2V 20 56, O2V 20 58 und O2V 21 18 weitgehend dieselben Rechtsfragen zu beurteilen waren, wird die Gebühr im konkreten Fall auf Fr. 1'300.-- festgesetzt. Die Gerichtskosten sind, da weder bei der unterliegenden Vorinstanz (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) noch bei der Beigeladenen Kosten erhoben werden (Art. 144 Abs. 3 DBG und 5 DBG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG), auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kos- tenvorschuss zurückzuerstatten. 3.3 Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschä- digung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, Seite 12 SR 172.021]). Da eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz als Obsiegen gilt, hat die Beschwerdeführerin diesem Verfahrensausgang entsprechend Anspruch auf eine Entschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 eine Kostennote ("Zwischenstand") ein, mit welcher für die Vertretung der Beschwerdefüh- rerin vom 14. August bis 19. November 2020 ein zeitlicher Aufwand von rund 8.5 Stunden à Fr. 280.-- pro Stunde und eine Barauslagenpauschale geltend gemacht wurden (act. 7 und 8). Der Rechtsvertreter behielt eine Nachreichung der endgültigen Kostennote ausdrücklich vor, reichte aber in der Folge keine weitere Kostennote mehr ein. Bei rechtsanwaltlicher Vertretung erfolgt die Bemessung der Parteientschädigung gestützt auf die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AT setzt sich die Entschädigung zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird das Honorar nicht nach Zeitaufwand, sondern pau- schal bemessen, wobei ein Rahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- vorgesehen ist (Art. 16 AT). Bei der Festlegung des Honorars ist den besonderen Umständen Rechnung zu tragen; es ist insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einzelfall- gerecht festzulegen (Art. 17 AT). Entscheidend ist dabei der Aufwand, der für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren angefallen ist; die vom Rechtsvertreter eingereichte vorläufige Kostennote umfasst dagegen Aufwendungen bereits ab 14. August 2020 (act. 8), obwohl am 14. August 2020 noch gar keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sein konnten. Im konkreten Fall erscheint bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ein Honorar von pauschal Fr. 1'200.-- als angemessen, da der Rechtsvertreter die im vorliegenden Verfahren getätigten Abklärungen ohne weiteres auch für weitere beim Obergericht hängige Verfahren (siehe die zeitgleich zum vorliegenden Ver- fahren behandelten Verfahren O2V 20 54, O2V 20 56, O2V 20 58 und O2V 21 18) verwenden konnte. Unter Berücksichtigung des Umfangs der im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin und der grundsätzlich als nicht besonders schwierig einzuordnenden Rechtsfragen, die sich im konkreten Fall stellten, ist insgesamt betrachtet davon auszugehen, dass der tatsächliche Aufwand damit angemessen abgedeckt wird. Unter Hinzurechnung der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'344.10, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 13 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A. wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 8. September 2020 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichts- kasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'344.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz, die Eidg. Steuer- verwaltung und nach Rechtskraft im Dispositiv an die Gerichtskasse. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 9. Dezember 2021 Seite 14