Seite 22 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutgeheissen und die Bemessungsgrundlagen für die Rentenleistungen ab April 2019 werden wie folgt festgesetzt:  Invalideneinkommen: Fr. 21‘879.--;  Valideneinkommen: Fr. 114‘100.--;  Versicherter Verdienst: Fr. 117‘100.--. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘360.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.