der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen mit durchschnittlichem Aufwand bei nicht einfachen Rechtsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal Fr. 3‘000.-- als angemessen, nachdem der medizinische Sachverhalt an sich grundsätzlich unbestritten war und sich der für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigende Aktenumfang dementsprechend in Grenzen hielt.