Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Anträgen grösstenteils obsiegt, nachdem einzig die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens bestätigt werden konnte; sowohl das Valideneinkommen als auch der versicherte Verdienst wurden durch das Gericht neu festgesetzt. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung.