Dies entspricht sowohl Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung als auch nicht zuletzt dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Zusammengefasst ist daher der Argumentation der Beschwerdeführerin zuzustimmen, die gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV davon ausgeht, der versicherte Verdienst sei im konkreten Fall gestützt auf die seit Januar 2015 geltenden Anstellungs- und Lohnbedingungen bei der C. festzusetzen, indem der seit Januar 2015 erzielte Verdienst auf ein Jahr umgerechnet werde.