22 Abs. 4 Satz 2 UVV der ab Januar 2015 geltende Verdienst bei der C. auf ein Jahr umzurechnen (was zu einem höheren versicherten Verdienst führt, als wenn der gesamte Verdienst, den die Beschwerdeführerin im konkreten Fall tatsächlich bereits seit September 2014 bis zum Unfallzeitpunkt bei der C. verdient hatte, auf 12 Monate umgerechnet wird). Bei der Lohnerhöhung ab Januar 2015 handelte es sich um eine durchaus wesentliche Verbesserung der Anstellungsbedingungen für die Beschwerdeführerin, welche im Unfallzeitpunkt bereits galten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nur deshalb, weil sie den ab Januar 2015 geltenden höheren Lohn