Auch bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis ist stets von den tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen auszugehen, die im Unfallzeitpunkt effektiv bestanden. Massgebend ist weder ein hypothetisch festgelegtes Jahreseinkommen, das die versicherte Person erzielt hätte, wenn sie das unterjährige Arbeitsverhältnis bereits ein volles Jahr vor dem Unfall angetreten hätte, noch ist die künftige Lohnentwicklung entscheidend, wie sie eingetreten wäre, wenn die versicherte Person nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt weitergearbeitet hätte, in dem sie in dem die Versicherung bedingenden Arbeitsverhältnis einen vollen Jahreslohn erzielt gehabt hätte (vgl. dazu Urteil des