 Die Sonderregelungen von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV hängen eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen: Grundsätzlich soll sichergestellt sein, dass bei finanziell wichtigen Versicherungsleistungen wie Renten von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden (vgl. dazu auch BGE 118 V 298 E. 2b). Trat noch vor dem Unfall eine wesentliche Veränderung in der Basis für die Prämienberechnung ein, sollte dies deshalb (unabhängig davon, wie lange diese Veränderung bereits andauerte) auch bei der Festlegung des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienstes berück-