Versicherungsgerichts U 421/05 vom 25. Oktober 2006 E. 2.3 und U 307/04 vom 1. Februar 2005 E. 3.1). Diese Vermutung ist auf den Regelfall zugeschnitten, bei dem noch vor dem Unfall eine unterjährige unbefristete Stelle angetreten wurde, ohne dass die vereinbarten Anstel- lungs- (insbesondere: Lohn-)bedingungen in dieser noch weniger als ein Jahr andauernden Zeitspanne Änderungen erfahren haben. Nur unter diesen Umständen macht es überhaupt Sinn, zu vermuten, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen wie in der unterjährigen Zeitdauer bis zum Unfall gearbeitet hätte.