Die Versicherungsleistungen seien gemäss Äquivalenzprinzip basierend auf den Verhältnissen im Zeitpunkt des Unfalls festzulegen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/03 vom 19. November 2004 E. 3.3; die Vorinstanz verfolgt allerdings abweichend von dieser Rechtsprechung eine für die versicherte Person günstigere Praxis und berücksichtigt in solchen Fällen, wie bereits erwähnt, praxisgemäss den höheren innert eines Jahres vor dem Unfall erzielten Lohn).