 Bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen - also auch im Fall der Beschwerdeführerin, die im Unfallzeitpunkt, was völlig unbestritten ist, in einem unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnis bei der C. stand - hat grundsätzlich eine Umrechnung des bis zum Unfall erzielten Verdienstes an der unterjährig angetretenen unbefristeten Stelle auf zwölf Monate erfolgen (BGE 136 V 182 E. 2.2; BGE 138 V 106 E. 5.3). Die Ausnahmebestimmung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV gilt gemäss Bundesgericht notabene selbst dann, wenn der nach einem Stellenwechsel erzielte Lohn geringer sein sollte als der an