UVV zum Vornherein aus (BGE 136 V 182 E. 2.3 in fine). Zu prüfen ist aber, was im konkreten Fall aus der Sonderregelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV für die Bemessung des versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin zu folgern ist.