Seite 17  Während des Jahres vor dem Unfall vom 15. März 2015 war die Beschwerdeführerin ohne Unterbruch zu 100% erwerbstätig, zunächst bis Ende August 2014 bei der H. und ab September 2014 bis zum Unfall bei der C. Beide Arbeitsverhältnisse waren unbefristet. Dieser Sachverhalt ist soweit unbestritten und ergibt sich auch ohne weiteres aus den vorinstanzlichen Akten. Im Fall der Beschwerdeführerin scheidet somit die Sonderregelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV zum Vornherein aus (BGE 136 V 182 E. 2.3 in fine).