 Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es sich um eine Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG bzw. Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV, wonach der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist. Die Sonderregelungen von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV verlangen einerseits, dass - bei unterjährigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird, beschränken aber andererseits bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen die Umrechnung auf die Dauer der befristeten Beschäftigung.