22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung grundsätzlich auf die vorgesehene Dauer beschränkt (vgl. Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV).