 Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der (hier in Frage stehenden) Renten grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Verordnungsgeber hat in der Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) folgende Präzisierung zu dieser Grundregel vorgesehen: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV).