454) zunächst, indem sie das von der Beschwerdeführerin seit ihrer Anstellung bei der C. ab September 2014 während den rund 6.5 Monaten der Anstellungsdauer bis zum Unfallzeitpunkt Mitte März 2015 erzielte Einkommen auf ein Jahr umrechnete (vgl. dazu Versicherung B.-act. 438). Im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 erhöhte die Vorinstanz den versicherten Verdienst schliesslich mit der Begründung, wenn der nach ihrer Berechnungsweise umgerechnete Lohn kleiner sei als der im Jahr vor dem Unfall bei allen Arbeitgebern effektiv bezogene Lohn, so sei gemäss Versicherung B.-Praxis letzterer als Jahresverdienst zu berücksichtigen (Versicherung B.-act. 508, S. 7, Ziff. 2a in fine);